Barrierefreiheits-Overlays: Warum ein Plugin Ihre Website nicht BaFG-konform macht
Seit 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Wer davon betroffen ist, sucht verständlicherweise nach der schnellsten Lösung — und stößt dabei früher oder später auf sogenannte Overlay-Tools: einen JavaScript-Schnipsel, der in wenigen Minuten eingebunden ist und die Website „automatisch barrierefrei" machen soll.
Das Versprechen klingt attraktiv. Die Faktenlage sieht anders aus. Dieser Artikel fasst zusammen, was Aufsichtsbehörden, Forschung und die Fachwelt zu Overlays sagen — mit Quellen, damit Sie sich selbst ein Bild machen können.
Was ein Overlay technisch ist
Ein Overlay ist Fremd-Code (in der Regel JavaScript), der beim Laden der Seite über Ihre bestehende Website gelegt wird. Er verändert die Darstellung im Browser — Ihr Quellcode bleibt, wie er ist. Fehlende Überschriftenstruktur, unbeschriftete Formularfelder oder nicht bedienbare Menüs bestehen weiter; das Tool versucht, sie zur Laufzeit zu überdecken oder nachzubessern. Und nur solange das Tool eingebunden ist.
Was die deutschen Überwachungsstellen dazu sagen
Die Überwachungsstellen des Bundes und der Länder für die Barrierefreiheit von Informationstechnik haben eine gemeinsame Einschätzung zu Overlay-Tools veröffentlicht (Stand März 2025). Drei Aussagen daraus, wörtlich:
„Aktuell sind Overlay-Tools nicht in der Lage, einen Webauftritt, der Barrieren aufweist, vollständig barrierefrei darzustellen."
„Durch den Einsatz solcher Tools können weitere Barrieren im Webauftritt entstehen."
„Nur ein kleiner Teil der mehr als 100 Barrierefreiheitsanforderungen der EN 301 549 kann automatisiert geprüft werden."
Die Einschätzung bezieht sich formal auf Websites öffentlicher Stellen — die technische Begründung gilt aber unabhängig davon, denn die zugrunde liegende Norm ist dieselbe: Die EN 301 549 mit den WCAG 2.1 (Stufe AA) ist auch der Maßstab, auf den das BaFG für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr hinausläuft.
Besonders relevant ist der Hinweis auf Wechselwirkungen: Menschen mit Behinderungen nutzen eigene assistive Technologien — Screenreader, Vergrößerungssoftware, Spezialtastaturen — die systemweit konfiguriert sind. Ein Overlay kann mit genau diesen Hilfsmitteln kollidieren. Die Überwachungsstellen formulieren es so: „Oft verschlechtert die Einbindung eines Overlay-Tools die Zugänglichkeit eines Webauftritts für Nutzende Assistiver Technologien."
Was Betroffene und Fachleute sagen
In der WebAIM-Umfrage unter Barrierefreiheits-Praktikern bewerteten 67 % der Befragten Overlays als „gar nicht" oder „wenig wirksam". Unter den Befragten mit Behinderung — also genau den Menschen, denen die Tools helfen sollen — waren es 72 %. Nur 2,4 % hielten sie für sehr wirksam.
Das Overlay Fact Sheet, ein offener Branchenappell, den inzwischen mehr als 1.000 Fachleute unterzeichnet haben — darunter Mitautoren der WCAG- und ARIA-Spezifikationen sowie Entwickler von Screenreadern wie JAWS und NVDA —, kommt zu dem Schluss: Kein Overlay-Produkt am Markt kann eine Website vollständig konform mit einem bestehenden Barrierefreiheitsstandard machen — und kann rechtliches Risiko daher nicht beseitigen.
Ein Präzedenzfall aus den USA
Wie ernst Aufsichtsbehörden irreführende Konformitätsversprechen nehmen, zeigt ein Fall aus den USA: Die Handelsaufsicht FTC verpflichtete Anfang 2025 einen großen Overlay-Anbieter zur Zahlung von 1 Million US-Dollar, weil die Behauptung, das KI-Tool könne jede Website WCAG-konform machen, nicht belegbar war. Dem Unternehmen wurde zudem untersagt, solche Aussagen künftig ohne Nachweis zu treffen. Das ist US-Recht und nicht direkt auf Österreich übertragbar — es zeigt aber, wie die Werbeversprechen der Branche von unabhängiger Seite bewertet wurden.
Was Overlays tatsächlich können
Der Fairness halber: Overlays sind nicht nutzlos. Die Überwachungsstellen halten fest, dass sie bereits vorhandene Barrierefreiheit ergänzen können — etwa bei Kür-Kriterien der Konformitätsstufe AAA wie der visuellen Präsentation (Schriftgröße, Kontraste, Zeilenabstände als Komfortfunktion). Als Zusatzangebot auf einer sauber gebauten Website: legitim. Als Ersatz für barrierefreien Code: nicht.
Was das für Ihre BaFG-Pflicht bedeutet
Die Marktüberwachung für das BaFG liegt beim Sozialministeriumservice (Landesstelle Oberösterreich, zuständig für ganz Österreich). Konsumentinnen und Konsumenten können dort nicht barrierefreie Angebote melden; die Behörde prüft und kann Maßnahmen bis hin zu Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro verhängen. Geprüft wird Ihre Website — nicht das Versprechen eines Tool-Anbieters. Die Verantwortung für die Konformität bleibt bei Ihrem Unternehmen; sie lässt sich nicht per Code-Schnipsel auslagern.
Übrigens: Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz bzw. Bilanzsumme) sind bei Dienstleistungen vom BaFG ausgenommen. Ob Sie überhaupt betroffen sind, sollte der erste Prüfschritt sein.
Der ehrliche Weg zur Konformität
- Bestandsaufnahme: Wo steht Ihre Website? Ein automatisierter Scan findet die maschinell prüfbaren Probleme und liefert eine erste Orientierung — mehr ehrlicherweise nicht, denn auch hier gilt die Grenze der Automatisierung.
- Manuelle Prüfung: Die Mehrheit der EN-301-549-Anforderungen braucht menschliche Bewertung — Tastaturbedienung, Screenreader-Logik, verständliche Fehlermeldungen, sinnvolle Alternativtexte.
- Behebung im Quellcode: Barrieren dort beseitigen, wo sie entstehen. Das ist die einzige Lösung, die unabhängig von einem laufenden Drittanbieter-Script Bestand hat.
- Dranbleiben: Jedes Update kann neue Barrieren schaffen — regelmäßige Prüfungen gehören dazu. (Dieses Argument der Overlay-Anbieter ist übrigens korrekt — nur die Schlussfolgerung nicht.)
Genau dafür gibt es unseren kostenlosen Erst-Scan: eine ehrliche Standortbestimmung mit klar gekennzeichneten Grenzen — und auf Wunsch die manuelle Prüfung durch einen Menschen, die ein Tool nicht ersetzen kann.
Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand Juli 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung. Ob und wie das BaFG auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, klären Sie im Zweifel mit Rechtsbeistand oder der WKO.
Quellen
- Gemeinsame Einschätzung der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder zum Einsatz von Overlay-Tools, Stand März 2025
- W3C WAI: Selecting Web Accessibility Evaluation Tools — was Tools nicht können
- WebAIM Survey of Web Accessibility Practitioners #3 — Abschnitt Overlays
- Overlay Fact Sheet (deutsche Fassung verfügbar)
- FTC: Order Requires Online Marketer to Pay $1 Million for Deceptive Claims (Jän. 2025) und finale Anordnung (Apr. 2025)
- Sozialministeriumservice: Marktüberwachung digitale Barrierefreiheit (BaFG)
- Sozialministerium: Barrierefreiheitsgesetz
- WKO: Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz