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FAQHäufige Fragen
Seit dem 28. Juni 2025 gilt der European Accessibility Act (EAA) in der gesamten EU. In Österreich umgesetzt als Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), in Deutschland als Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Erfasst sind vor allem B2C-Angebote, über die Verbraucher online abschließen können — Webshops, Buchungs- und Terminsysteme, digitale Mitgliedschaften. Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte, dazu Umsatz oder Bilanzsumme höchstens 2 Mio. €) sind bei reinen Dienstleistungen ausgenommen, beim Handel mit BaFG-pflichtigen Produkten dagegen nicht. Verstöße können seit Inkrafttreten geahndet werden.
In Österreich drohen Verwaltungsstrafen bis 80.000 €, in Deutschland bis 100.000 €. Zusätzlich besteht in Deutschland ein Abmahnrisiko durch Wettbewerber nach dem UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb).
Unser automatischer Scan deckt alle maschinell testbaren WCAG-Kriterien ab — darunter fehlende Alt-Texte, Kontrastprobleme, falsche ARIA-Attribute und Tastaturnavigation. Für Aspekte, die nur manuell prüfbar sind (z. B. Screenreader-Usability, inhaltliche Verständlichkeit), empfehlen wir ergänzend eine manuelle Prüfung durch einen Barrierefreiheits-Experten.
Ein Quick-Scan dauert 30–60 Sekunden. Ein vollständiger Scan mit mehreren Seiten dauert je nach Umfang 1–5 Minuten. Die Ergebnisse sind sofort verfügbar.
Drei Fragen entscheiden:
- Bieten Sie Verbrauchern (B2C) online Verträge an? Dazu zählen Webshops, Buchungs- und Reservierungssysteme, Online-Terminbuchungen, digitale Mitgliedschaften und Apps zum Vertragsabschluss. Reine B2B-Angebote sind nicht erfasst — sofern klar erkennbar ist, dass nur an Unternehmer verkauft wird.
- Verkaufen Sie BaFG-/BFSG-pflichtige Produkte? Dazu zählen u.a. Computer-Hardware, Smartphones, E-Book-Reader und Selbstbedienungsterminals. Wer solche Produkte herstellt, importiert oder handelt, ist auch als Kleinstunternehmen erfasst.
- Sind Sie Kleinstunternehmen? Kleinstunternehmen sind ausgenommen, wenn sie ausschließlich Dienstleistungen anbieten. Dafür müssen zwei Dinge zusammenkommen: weniger als 10 Beschäftigte, und zusätzlich höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme — einer der beiden Finanzwerte genügt. Beim Verkauf BaFG-pflichtiger Produkte greift die Ausnahme nicht.
Beispiele:
- Webshop für Mode, 5 MA, 800.000 € Umsatz → ausgenommen
- Hotel mit Online-Buchung, 15 MA → erfasst
- Anwaltskanzlei mit Online-Terminbuchung für Privatklienten, 12 MA → erfasst
- Reine B2B-Software-Plattform → nicht erfasst
- 3-Personen-Shop für E-Book-Reader → erfasst (Produkt, keine Ausnahme)
Diese Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.
Anders als kostenlose Tools bieten wir: laufendes Monitoring mit automatischen Re-Scans, deutsche Fehlerbeschreibungen und Lösungsvorschläge, professionelle BaFG/BFSG-Barrierefreiheits-Berichte als PDF, und ein Dashboard zum Tracking Ihres Fortschritts. Außerdem scannen wir mehrere Seiten gleichzeitig — nicht nur eine einzelne URL.